RS Vwgh 1989/2/17 88/18/0351

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Veröffentlicht am 17.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1657/62 E 21. November 1962 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines mündlichen Bescheides bedarf einer Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung in Form einer Niederschrift, widrigenfalls von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden kann. (Hinweis auf E vom 11.1.1955, 1514/53, VwSlg 3617 A/1955)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180351.X02

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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