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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs2;Rechtssatz
Eine Niederschrift des Inhaltes: "Das Schreiben des Amtes der OÖ
LReg vom ... Zl ..., mit der Spruchergänzung, wurde mir ebenfalls
zur Kenntnis gebracht." ist keine Verkündung eines mündlichen Bescheides, wie der Inhalt und die Verkündung des Bescheidspruches nicht am Schluss der Verhandlungsschrift oder in einer besonderen Niederschrift beurkundet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180351.X06Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011