RS Vwgh 1989/2/17 88/18/0382

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Veröffentlicht am 17.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lite;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit e StVO genügt es, dass das verpönte Verhalten zum Zeitpunkt "17 Uhr 55" des Tattages verwirklicht wurde. Vom Gesetz wird nicht gefordert, dass dieses Verhalten sich über einen längeren (und damit festzustellenden) Zeitraum erstreckt hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180382.X02

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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