RS Vwgh 1989/2/17 88/18/0372

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Vermutung eines KFZ Lenkers (in der Beschwerde an den VwGH), dass "ein ungenauer Messwert durch das zweite auf dem Radarfoto erkennbare, in die entgegengesetzte Richtung fahrende Fahrzeug ausgelöst worden sein könnte" bleibt im Abstrakten und vermag keine bestimmten Gründe aufzuzeigen, warum entgegen der behördlichen Feststellung, das Gerät habe nur in die Gegenrichtung fahrende Fahrzeuge registriert, durch ein in anderer Richtung fahrendes Fahrzeug irgendein Messfehler hervorgerufen worden sein soll (Hinweis auf E 23.9.1983, 81/02/0356).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180372.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten