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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Die Vermutung eines KFZ Lenkers (in der Beschwerde an den VwGH), dass "ein ungenauer Messwert durch das zweite auf dem Radarfoto erkennbare, in die entgegengesetzte Richtung fahrende Fahrzeug ausgelöst worden sein könnte" bleibt im Abstrakten und vermag keine bestimmten Gründe aufzuzeigen, warum entgegen der behördlichen Feststellung, das Gerät habe nur in die Gegenrichtung fahrende Fahrzeuge registriert, durch ein in anderer Richtung fahrendes Fahrzeug irgendein Messfehler hervorgerufen worden sein soll (Hinweis auf E 23.9.1983, 81/02/0356).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180372.X01Im RIS seit
29.08.2006