RS Vwgh 1989/2/22 88/03/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
HGB §17;

Rechtssatz

Die "Firma" als solche ist kein selbstständiges Rechtssubjekt. Das Einschreiten der "prot. Firma H KG, Filiale R", ist jedoch nicht als Auftreten einer Firma für sich allein, losgelöst von der dahinter stehenden Gesellschaft zu werten, sondern als Einschreiten der "H-Kommanditgesellschaft, Zweigniederlassung R", die mit dieser Firma ins Handelsregister eingetragen ist. Der Zusatz "prot. Firma" ändert nichts an der Identität des Einschreiters. Es wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese KG im Handelsregister unter der angeführten Firma protokolliert ist. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass der Zusatz "Kommanditgesellschaft" nicht ausgeschrieben, sondern mit "KG" wiedergegeben und statt "Zweigniederlassung" das Wort "Filiale" verwendet wurde. Demnach ist die "prot. Firma H KG, Filiale R" die "H Kommanditgesellschaft Zweigniederlassung R".

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030192.X01

Im RIS seit

06.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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