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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §9;Rechtssatz
Die "Firma" als solche ist kein selbstständiges Rechtssubjekt. Das Einschreiten der "prot. Firma H KG, Filiale R", ist jedoch nicht als Auftreten einer Firma für sich allein, losgelöst von der dahinter stehenden Gesellschaft zu werten, sondern als Einschreiten der "H-Kommanditgesellschaft, Zweigniederlassung R", die mit dieser Firma ins Handelsregister eingetragen ist. Der Zusatz "prot. Firma" ändert nichts an der Identität des Einschreiters. Es wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese KG im Handelsregister unter der angeführten Firma protokolliert ist. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass der Zusatz "Kommanditgesellschaft" nicht ausgeschrieben, sondern mit "KG" wiedergegeben und statt "Zweigniederlassung" das Wort "Filiale" verwendet wurde. Demnach ist die "prot. Firma H KG, Filiale R" die "H Kommanditgesellschaft Zweigniederlassung R".
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030192.X01Im RIS seit
06.10.2006Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010