RS Vwgh 1989/2/22 88/02/0187

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0120 E 18. Jänner 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestrafung wegen Übertretung des § 103 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG, weil der Beschuldigte nicht dafür gesorgt habe, DASS

DIE BELADUNG DES KFZ DEN AUF GRUND DIESES BG ERLASSENEN VERORDNUNG

ENTSPRACH, DA DAS KFZ ÜBERLADEN WAR, ist inhaltlich rechtswidrig, weil es keine Verordnung gibt, die das gewichtsmäßige Höchstausmaß von Beladungen festsetzt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020187.X01

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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