RS Vwgh 1989/2/22 89/03/0022

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GelVerkG §5 Abs1 idF 1987/125;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §38;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §52 litc Z24;

Rechtssatz

Wurde ein Konzessionswerber um eine Taxikonzession innerhalb der letzten fünf Jahre mehrmals rechtskräftig bestraft, weil er zweimal die Vorschrift über die zulässige Fahrgeschwindigkeit übertrat, das Rotgelblicht einer Verkehrslichtsignalanlage sowie das Verkehrszeichen "Halt" und den Vorrang missachtete und zweimal in zweiter Spur hielt, so stellt dies eine Tatsache dar, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers hinlänglich zu begründen vermag (Hinweis E 14.5.1982, 81/04/0168; E 16.12.1983, 82/04/0244; E 2.12.1987, 87/03/0077; E 2.12.1987, 87/03/0079; E 2.12.1987, 87/03/0082). Alle diese Vorschriften dienen der Verkehrssicherheit. Wer diese Vorschriften übertritt, gefährdet auch die Sicherheit der von ihm beförderten Personen. Allein die Art und Vielzahl dieser Verwaltungsübertretungen machen es zweifelhaft, ob der Konzessionswerber die zur Wahrung der Sicherheit der Fahrgäste erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Insbesondere die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie die Missachtung des Vorranges, des Rotgelblichtes und des Verkehrszeichens "Halt" stellen Verstöße gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar, denen in dem zu beachtenden rechtlichen Zusammenhang größtes Gewicht beizumessen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030022.X01

Im RIS seit

17.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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