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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Zulässigkeit des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung bereits außer Kraft getretener Bestimmungen; Gleichheitswidrigkeit einer Schwellenwertregelung im Bgld Vergabegesetz 2001Spruch
Die Wortfolge "dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt" in §10 Abs1 des Gesetzes vom 12. Juli 2001 über die Vergabe von Aufträgen (Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG), LGBl. für das Burgenland Nr. 29/2001, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland (im Folgenden: UVS) sind vier auf die Nachprüfung von Entscheidungen des Landes bzw. einer Gemeinde gerichtete Verfahren anhängig. Die Entscheidungen wurden im Zuge der Vergabe von Aufträgen über Straßenbauarbeiten getroffen, deren geschätzter Auftragswert jeweils unter dem in §10 Abs1 LVergG genannten Betrag lag. Aus Anlass dieser Verfahren beantragte der UVS beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 (iVm §§129a Abs3 und 89 Abs2) B-VG jeweils, die Wortfolge "dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt" in §10 Abs1 des Bgld. Vergabegesetzes 2001 (LVergG), LGBl. 29, als verfassungswidrig aufzuheben.römisch eins. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland (im Folgenden: UVS) sind vier auf die Nachprüfung von Entscheidungen des Landes bzw. einer Gemeinde gerichtete Verfahren anhängig. Die Entscheidungen wurden im Zuge der Vergabe von Aufträgen über Straßenbauarbeiten getroffen, deren geschätzter Auftragswert jeweils unter dem in §10 Abs1 LVergG genannten Betrag lag. Aus Anlass dieser Verfahren beantragte der UVS beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit §§129a Abs3 und 89 Abs2) B-VG jeweils, die Wortfolge "dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt" in §10 Abs1 des Bgld. Vergabegesetzes 2001 (LVergG), Landesgesetzblatt 29, als verfassungswidrig aufzuheben.
1. Das LVergG regelte die Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie Baukonzessionsverträgen durch im §15 Abs1 aufgezählte, so genannte öffentliche Auftraggeber (darunter das Land und Gemeinden). Es stand seit dem 1. Jänner 2003 zum Teil als partielles, im Burgenland geltendes Bundesrecht in Geltung und ist mit 30. Juni 2003 außer Kraft getreten (vgl. Art151 Abs27 B-VG, §22 Abs1 Bgld. Vergabe-Nachprüfungsgesetz - VNPG, LGBl. 34/2003). Das 1. und das 3. Hauptstück des 5., den Rechtsschutz betreffenden Teiles des LVergG sind gemäß §22 Abs2 VNPG jedoch u.a. auf Vergabeverfahren, die vor In-Kraft-Treten des VPNG beim UVS anhängig wurden, weiterhin anzuwenden. 1. Das LVergG regelte die Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie Baukonzessionsverträgen durch im §15 Abs1 aufgezählte, so genannte öffentliche Auftraggeber (darunter das Land und Gemeinden). Es stand seit dem 1. Jänner 2003 zum Teil als partielles, im Burgenland geltendes Bundesrecht in Geltung und ist mit 30. Juni 2003 außer Kraft getreten vergleiche Art151 Abs27 B-VG, §22 Abs1 Bgld. Vergabe-Nachprüfungsgesetz - VNPG, Landesgesetzblatt 34 aus 2003,). Das 1. und das 3. Hauptstück des 5., den Rechtsschutz betreffenden Teiles des LVergG sind gemäß §22 Abs2 VNPG jedoch u.a. auf Vergabeverfahren, die vor In-Kraft-Treten des VPNG beim UVS anhängig wurden, weiterhin anzuwenden.
Das LVergG enthielt Regelungen für die Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Bauaufträge und Dienstleistungsaufträge für den Bereich oberhalb der im Gesetz festgelegten Schwellenwerte, welche sowohl detaillierte Vorschriften, die im Vergabeverfahren einzuhalten waren, als auch die Nachprüfung, mithin den Rechtsschutz, betrafen.
Hinsichtlich der Durchführung von Vergabeverfahren und Wettbewerben, die nicht die im Gesetz festgelegten Schwellenwerte erreichten, bestimmte §6 Abs1 LVergG, dass die öffentlichen Auftraggeber die §§28 und 80 sowie die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 anzuwenden haben. Hinsichtlich des Rechtsschutzes ermächtigte §6 Abs3 die Landesregierung, mit Verordnung den 5. Teil des LVergG für die in §15 Abs1 genannten Auftraggeber auch unterhalb der in den §§9 bis 12 festgelegten Schwellenwerte für bindend zu erklären, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern und Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, wobei dafür auch gesonderte Wertgrenzen festgelegt werden können. Eine derartige Verordnung wurde nicht erlassen.
Die §§5 und 6 laute(te)n auszugsweise:
"§5
Vorschriften für den Bereich oberhalb der Schwellenwerte
...
§6
Vorschriften für den Bereich unterhalb der Schwellenwerte