Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Eine Vorladung vor ein Strafgericht kann ein Beweismittel für einen Fluchtgrund darstellen, auch wenn die Vorladung erst ein Jahr nach der Flucht zugestellt worden ist. (Der Asylwerber, ein jugoslawischer Staatsbürger albanischer Nationalität, behauptet, die Vorladung sei im Zusammenhang mit seiner politischen, regimekritischen Tätigkeit erfolgt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010320.X01Im RIS seit
05.09.2006