RS Vwgh 1989/2/22 88/01/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Eine Vorladung vor ein Strafgericht kann ein Beweismittel für einen Fluchtgrund darstellen, auch wenn die Vorladung erst ein Jahr nach der Flucht zugestellt worden ist. (Der Asylwerber, ein jugoslawischer Staatsbürger albanischer Nationalität, behauptet, die Vorladung sei im Zusammenhang mit seiner politischen, regimekritischen Tätigkeit erfolgt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010320.X01

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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