RS Vwgh 1989/2/22 88/02/0126

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53 Abs2;
VStG §54b Abs3;

Rechtssatz

Die bloße Behauptung des Verurteilten, er habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten, ist nicht geeignet, einem Ansuchen auf Strafaufschub entsprechen zu können. Vielmehr müsste er dartun, dass seine finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien und er auch tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstrafen nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (Hinweis E 13.1.1989, 88/02/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020126.X02

Im RIS seit

11.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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