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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Beschwerden, in denen das Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides lediglich darauf gestützt wird, dass der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet oder die angewendete Norm verfassungswidrig sei, sind wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010052.X01Im RIS seit
14.03.2008