RS Vwgh 1989/2/22 89/01/0052

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Beschwerden, in denen das Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides lediglich darauf gestützt wird, dass der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet oder die angewendete Norm verfassungswidrig sei, sind wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010052.X01

Im RIS seit

14.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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