RS VwGH Erkenntnis 1989/02/22 88/03/0054

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Rechtssatz

Im Falle des Überladens sowohl des Kraftwagens als auch des Anhängers, die zusammen einen Kraftwagenzug bilden, hat der Lenker zwei gesonderte Delikte zu verantworten (Hinweis E 8.7.1988, 85/18/0068 zur gleich gelagerten Regelung des § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG).

Im RIS seit
26.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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