RS Vwgh 1989/2/22 88/02/0165

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2041/71 E VS 10. Oktober 1973 VwSlg 8477 A/1973; RS 5

Stammrechtssatz

Wenn in einer Beschwerde als belangte Behörde das "Amt der ..... Landesregierung" bezeichnet wird und auf einen Verbesserungsauftrag hin als belangte Behörde abermals das "Amt der ... Landesregierung" genannt wird, dann ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht einzustellen, wenn die belangte Behörde aus dem vorgelegten angefochtenen Bescheid einwandfrei hervorgeht.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020165.X01

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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