RS Vwgh 1989/2/22 88/02/0165

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §49 Abs2;

Rechtssatz

Wendet sich der Besch lediglich gegen das - überflüssigerweise im Spruch angeführte - festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, so liegt darin keine Bekämpfung des Schuldspruches, für dessen Rechtmäßigkeit dieser Teil des Spruches auch nicht wesentlich ist, weil der Tatbestand des § 52 Z 10 a StVO bei jeder Überschreitung der auf Grund entsprechender V und Kundmachung zulässigen Höchstgeschwindigkeit, mag auch die Überschreitung nur geringfügig gewesen sein, erfüllt gewesen wäre (Hinweis E 11.2.1987, 85/03/0060).

Schlagworte

Feststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020165.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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