RS Vwgh 1989/2/22 88/02/0165

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §19;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §48 Abs1 Z3;
VStG §49 Abs2;
VwRallg;
ZPO §268;

Rechtssatz

Eine Bindungswirkung überflüssiger Spruchteile (hier: Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung) tritt weder in einem zivilgerichtlichen Verfahren gem § 268 ZPO noch im Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden ein, weil sich eine Bindungswirkung lediglich auf alle den Schuldspruch begründenden, nicht aber auch auf die über den Straftatbestand hinausreichenden Tatsachen erstreckt. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich um dieselbe Verwaltungsstrafsache handelt, in der aber der Schuldspruch (mit den ihn tragenden Sachverhaltselementen) in Rechtskraft erwachsen ist, und sich die Behörde nur mehr mit der Strafbemessung zu befassen hat.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffErschwerende und mildernde Umstände AllgemeinÜberschreiten der GeschwindigkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020165.X04

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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