RS Vwgh 1989/2/22 88/01/0335

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs4;

Beachte

Siehe jedoch: 85/02/0251 E VS 23. Oktober 1986 VwSlg 12275 A/1986 RS 3;

Rechtssatz

Hat der Rechtsmittelwerber eine Berufung rechtzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden, über den die Beh erster Instanz gem § 71 Abs 4 AVG zunächst zu entscheiden gehabt hätte, so widerspricht es den Verfahrensgrundsätzen des § 39 Abs 2 AVG, wenn die Beh erster Instanz die Akten des Verwaltungsverfahrens ohne Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages der Berufungsbehörde vorlegt und diese über die Berufung entscheidet. Der VwGH hat auch in stRsp (Hinweis auf E 24.5.1973, 0072/3, VwSlg 8420 A/1973) ausgesprochen, dass, solange der wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag nicht abgewiesen wurde, die Berufungsbehörde die mit diesem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung nicht als verspätet zurückweisen darf (siehe jedoch E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010335.X01

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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