RS Vwgh 1989/2/22 88/02/0204

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §40 Abs1;
VStG §40 Abs2;
VStG §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0394 E 31. Jänner 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des Bescheides, wenn er möglicherweise Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung hätte haben können. Ein Bfr, der die Verletzung des Parteiengehörs rügt, darf sich nicht darauf beschränken, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (Hinweis E 2.12.1976, 1350/75). Macht der Bfr Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidende Tatsache bekannt zu geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind (Hinweis E 7.7.1950, 1456/49, VwSlg 1602 A/1950). Der Beschwerdepunkt "Verletzung des Parteiengehörs" ist dann nicht stichhältig, wenn dieser Umstand bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht wurde, wobei Gelegenheit bestanden hätte, den Parteienstandpunkt darzulegen (Hinweis E 13.12.1968, 955/68).

Schlagworte

Parteiengehör Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020204.X03

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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