RS Vwgh 1989/2/23 88/16/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1989
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 387;

Rechtssatz

Bei der Bemessungsgrundlage für einen Treuhandvertrag kommt es auf die Verpflichtungen des Treuhänders gegenüber dem Dritten an und nicht auf die Frage, ob etwa der Treugeber unmittelbar an den Dritten zahlt und dadurch den Treuhänder von seiner Verpflichtung gegenüber dem Dritten befreit (Hinweis E 16.9.1982, 82/16/0023, ÖStZB 1983/262).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160220.X04

Im RIS seit

23.02.1989

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten