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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §1 Abs2;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 387;Rechtssatz
Bei der Bemessungsgrundlage für einen Treuhandvertrag kommt es auf die Verpflichtungen des Treuhänders gegenüber dem Dritten an und nicht auf die Frage, ob etwa der Treugeber unmittelbar an den Dritten zahlt und dadurch den Treuhänder von seiner Verpflichtung gegenüber dem Dritten befreit (Hinweis E 16.9.1982, 82/16/0023, ÖStZB 1983/262).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160220.X04Im RIS seit
23.02.1989Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009