RS Vwgh 1989/2/23 88/16/0193

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Veröffentlicht am 23.02.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 268;

Rechtssatz

Die Aussetzung einer Berufungsentscheidung ist unter Bekanntgabe der vom VwGH erteilten Geschäftszahl für das eine ähnliche Rechtsfrage betreffende Verfahren, ohne zu begründen, weshalb der Ausgang dieses Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist, und auch ohne Einräumung des Parteiengehörs nicht rechtswidrig, wenn die Behörde auch bei Gewährung des Parteiengehörs zu keinem Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.6.1984, 83/15/0175, ÖStB 1985/125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160193.X01

Im RIS seit

23.02.1989

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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