RS Vwgh 1989/2/27 88/10/0114

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

LSchV Allg Slbg 1980 §2 Z6;
LSchV Fuschlsee 1981 §1 Abs1;
LSchV Fuschlsee 1981 §2 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1;

Rechtssatz

Auch eine rechtens nur von Fußgängern benützte Landfläche dient dem Verkehr und ist deshalb als Straße mit öffentlichem Verkehr nach der StVO zu qualifizieren (Hinweis E 30.3.1978, 2259/76, VwSlg 9511 A/1978, und Urteil des OGH 6.10.1982, 6 Ob 503/82 =JBl 1984, S 149). Demnach schließt die Eigenschaft einer Landfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr nicht die Qualifikation dieser Landfläche als einen "nicht allgemein benützten Wanderweg", also einen ausschließlich für das Wandern bestimmten Weg (§ 2 Z 6 Allgemeine LSchV Slbg) aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100114.X02

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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