RS Vwgh 1989/2/27 88/10/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1989
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a;
AVG §62 Abs1;
B-VG Art8;
MRK Art6 Abs3 lite;
VStG §24;
VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs4;

Rechtssatz

Bei § 39 a AVG handelt es sich um eine Vorschr die das Verfahren und nicht die Wirksamkeit einer Bescheiderlassung durch Zustellung betrifft. Das Fehlen deutscher Sprachkenntnisse beim Besch hindert die Erlassung der Strafverfügung (ohne beigefügter Übersetzung) und den Lauf der Einspruchsfrist nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100120.X02

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten