RS Vwgh 1989/2/27 88/10/0155

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §68 Abs1;
ForstG 1975 §68 Abs2;
ForstG 1975 §68 Abs3 lita;
ForstG 1975 §70 Abs1;
ForstG 1975 §70 Abs2;
ForstG 1975 §70 Abs4;

Rechtssatz

§ 68 Abs 3 lit a ForstG bringt klar zum Ausdruck, dass für die Bildung einer freiwilligen Genossenschaft (hier: Bringungsgenossenschaft Etschberg II) zwei Akte erforderlich sind:

Einerseits ein Beschluss ("freie Übereinkunft") der Beteiligten (mit dem zugleich eine Satzung zu beschließen ist; § 70 Abs 1 ForstG); andererseits der die Satzung genehmigende Bescheid der Forstbehörde. Damit die Behörde in die Lage versetzt wird, in rechtlich einwandfreier Weise den die Genossenschafts-Bildung abschließenden Genehmigungsbescheid zu erlassen, bedarf es eines darauf abzeichnenden Antrages der Proponenten an die Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100155.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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