RS Vwgh 1989/2/27 87/10/0177

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Berufungsbeh verletzt die Grenzen ihrer funktionellen Zuständigkeit, wenn sie eine meritorische Erledigung trifft, obwohl dem erstinstanzlichen Bescheid kein entsprechend spezifizierter Antrag zugrunde liegt. Sie belastet ihren Bescheid damit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987100177.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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