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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbeh verletzt die Grenzen ihrer funktionellen Zuständigkeit, wenn sie eine meritorische Erledigung trifft, obwohl dem erstinstanzlichen Bescheid kein entsprechend spezifizierter Antrag zugrunde liegt. Sie belastet ihren Bescheid damit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987100177.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011