RS Vwgh 1989/2/27 88/10/0155

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §68 Abs3 litb;
ForstG 1975 §70 Abs1;
ForstG 1975 §70 Abs4;

Rechtssatz

Auch bei Zutreffen der von der Behörde vertretenen Ansicht, die freie Übereinkunft iSd § 68 Abs 3 lit b ForstG sei ebenso wie die Satzung durch die eigenhändige Unterfertigung der Verhandlungsniederschrift vom 1. Dezember 1987 durch den Bf von diesem mitbeschlossen worden, mit der Folge, dass beide Beschlüsse gültig zustande gekommen seien, musste die "Zurückziehung der Unterschrift" durch den Bf dahingehend als rechtlich relevant gedeutet werden, dass der Bf seinen gemeinsam mit Mag Anton M und Franz K gestellten Antrag auf Genehmigung der Satzung zurückgezogen habe, ist doch das Unterfertigen der Niederschrift der sichtbare Ausdruck auch der Stellung des für die forstbehördliche Genehmigung der Satzung unabdingbaren diesbezüglichen Antrages der Proponenten. Mit Einlagen des Widerrufes lag der Behörde somit kein rechtswirksames Begehren auf bescheidmäßige Genehmigung der Satzung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100155.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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