RS Vwgh 1989/2/28 88/04/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GewO 1973 §26 Abs1;

Rechtssatz

Liegt dem Nachsichtsverfahren die Verwirklichung des Tatbestandes der Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens zu Grunde, sind Sachverhaltsfeststellungen darüber, wie es zu diesem Gerichtsbeschluss gekommen ist, weder im Hinblick auf den lediglich auf das Ergehen des betreffenden Gerichtsbeschlusses (und den Eintritt seiner Rechtskraft) abgestellten Tatbestand des ersten Halbsatzes des § 26 Abs 1 GewO, noch im Hinblick auf den die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen betreffenden Tatbestand der "Erwartung" iSd zweiten Halbsatzes des § 26 Abs 1 GewO erforderlich.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040224.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten