RS Vwgh 1989/2/28 87/04/0130

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs3;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 13 GewO kann keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, die Gewerbeberechtigung längstens auf die Dauer der Tilgungsfrist zu entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040130.X04

Im RIS seit

20.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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