RS Vwgh 1989/2/28 88/07/0102

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121;

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, dass das wasserrechtliche Verfahren erst mit dem Überprüfungsbescheid seinen Abschluss findet, ist das im § 121 WRG geregelte Überprüfungsverfahren unter dem Gesichtspunkt zulässiger Einwendungen insofern vom Bewilligungsverfahren getrennt zu betrachten, als in jenem nicht das jeweilige Projekt selbst, sondern nur mehr die Abweichung des tatsächlich ausgeführten Vorhabens vom seinerzeit bewilligten ins Treffen geführt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070102.X02

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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