RS Vwgh 1989/2/28 88/07/0062

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3;

Rechtssatz

Eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens (hier nach dem Bgld FlVfLG), die behauptet, dass die ihr zugewiesene Abfindung ihr nicht mehr den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung ermögliche, muss den Nachweis dafür erbringen, welche Erschwernis sie nunmehr auf sich zu nehmen habe, welche Einbußen sie erleide und in welchem Maße der Betriebserfolg nach der Zusammenlegung geringer sei. Auch kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070062.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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