Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §55;Rechtssatz
In dem Umstand, daß nicht alle an vorangegangenen Erhebungen teilnehmenden Beauftragten des Landesagrarsenates (LAS) an der Erlassung des darauf aufbauenden Bescheides mitgewirkt haben, liegt keine Rechtswidrigkeit, weil ein Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens im Verwaltungsverfahren nicht gilt und sohin Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftrage Verwaltungsbehörden oder einzelne, dazu bestimmte amtliche Organe vorgenommen werden dürfen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070062.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.07.2015