RS Vwgh 1989/2/28 88/07/0062

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §55;
VwRallg;

Rechtssatz

In dem Umstand, daß nicht alle an vorangegangenen Erhebungen teilnehmenden Beauftragten des Landesagrarsenates (LAS) an der Erlassung des darauf aufbauenden Bescheides mitgewirkt haben, liegt keine Rechtswidrigkeit, weil ein Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens im Verwaltungsverfahren nicht gilt und sohin Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftrage Verwaltungsbehörden oder einzelne, dazu bestimmte amtliche Organe vorgenommen werden dürfen.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070062.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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