RS Vwgh 1989/2/28 88/07/0115

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §29a;

Rechtssatz

Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 29 a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vorgehens der Behörde (Hinweis E 31.5.1985, 85/18/0211, E 23.9.1987, 87/03/0119). Demgemäß richtet sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 29 a VStG 1950 gestützten Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht darnach, ob im nach Übertragung durchgeführten Verfahren tatsächlich eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung erzielt wurde, sondern darnach, ob die übertragende Behörde im Zeitpunkt ihres Vorgehens nach der angeführten Gesetzesstelle begründet der Auffassung sein konnte, durch die Übertragung des Verfahrens nach eine andere Behörde werde der angeführte Erfolg eintreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070115.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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