TE Vwgh Beschluss 2008/7/1 AW 2008/07/0015

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Veröffentlicht am 01.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AWG 2002 §38;
AWG 2002 §73 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. April 2008, Zl. uvs-2008/K6/0030-3, betreffend Zurückweisung eines Antrags i. A. abfallrechtliche Bewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (kurz: BH) vom 3. Oktober 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers betreffend abfallwirtschaftsrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung für eine Bodenaushubdeponie in F. versagt (Spruchabschnitt I). Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 und § 17 Abs. 1 lit. b des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen, die bereits durchgeführte Schüttung auf eigene Kosten wieder rückgängig zu machen, sodass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird (Spruchabschnitt II).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2006 wurde der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge gegeben, als die gesamte Angelegenheit hinsichtlich Spruchabschnitt I (Versagung der abfallwirtschaftsrechtlichen und naturschutzrechtlichen Genehmigung) zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die BH zurückverwiesen wurde.

Mit Bescheid vom 24. September 2007 hat die BH den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. September 2005 betreffend die Errichtung einer Bodenaushubdeponie auf Gst. Nrn. 293, 294/1 und 395, alle KG F., (mit einem Deponievolumen von ca. 2.000 m3) nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wegen Formgebrechens gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 38 AWG 2002 i.V.m. dem näher genannten Erlass des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. August 2007 mit dem die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 für Bodenaushubdeponien bis 100.000 m3 betraut und ermächtigt wurde, im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden, zurückgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Nach den Beschwerdeausführungen wurde von der Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers, soweit an diesen der Auftrag ergangen ist, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (Spruchabschnitt II des Bescheides der BH vom 3. Oktober 2006), noch nicht entschieden.

In der gegen den Bescheid vom 8. April 2008 erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellte der Beschwerdeführer u.a. einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag wurde insbesondere damit begründet, der angefochtene Bescheid bestätige die Versagung einer Genehmigung und sei somit, zumindest im Grundsatz, keinem Vollzug zugänglich, sodass an sich die Zuerkennung aufschiebender Wirkung gar nicht erst in Betracht komme. Es komme zur Versagung der Genehmigung jedoch noch hinzu, dass die erstinstanzliche Behörde bereits den Rückbau des gegenständlichen Projektes angeordnet habe. Die Berufungsbehörde habe über diese Verpflichtung zwar noch nicht abgesprochen, es sei aber zu befürchten, dass die Berufung umgehend nach Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen werde. Somit sei die Entscheidung über die Genehmigung/Bewilligung des Projektes zumindest mittelbar einem Vollzug zugänglich und es vermöge die Zuerkennung aufschiebender Wirkung zu verhindern, dass der Rückbau des Projektes durchgesetzt werde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausführt, wurde durch den angefochtenen Bescheid die Zurückweisung des Antrags auf abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die in Rede stehende Bodenaushubdeponie bestätigt. Eine Entscheidung über den von der BH mit Bescheid vom 3. Oktober 2006 angeordneten Rückbau des Projektes (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes; siehe Spruchabschnitt II dieses Bescheides) wurde mit dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte sich daher nur auf die von der belangten Behörde entschiedene Frage der Zurückweisung seines ursprünglichen Projektantrages beziehen. Diesbezüglich kommt jedoch, wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführt, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 1. Juli 2008

Schlagworte

Verfahrensrecht Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070015.A00

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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