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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §17 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des T A in S, vertreten durch Dr. Michael Tischler, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Amtsgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. November 2006, Zl. FA10A - 31A32/2006-17, betreffend Rodungsbewilligung und Auftrag zur Wiederaufforstung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. November 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für näher bezeichnete Grundstücke bzw. Grundstücksteile zur Nutzung für sportliche Zwecke (Errichtung einer Trainingsstrecke für Enduro-, Trial-, Motocrossmaschinen und Quads) abgewiesen (Spruchpunkt I) und dem Beschwerdeführer der Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Wiederaufforstung der Grundflächen in näher beschriebener Art und Weise erteilt (Spruchpunkt II). Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, zufolge des von der Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachtens sei von einer erhöhten Schutzwirkung des Waldes auf der beantragten Rodefläche und daher von einem besonderen öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald auszugehen. Der forsttechnische Amtsachverständige habe dabei sowohl auf eine Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung Bezug genommen, wonach der vom Rodungsvorhaben betroffene Hangbereich geologisch und geomorphologisch labil sei, als auch auf die an Ort und Stelle vorgefundenen und dokumentierten Erosionen durch Oberflächenniederschlagswässer und zum Teil stark wasserzügige Böden mit örtlicher Vernässung oberhalb des festgestellten Überschwemmungsbereiches. Weiters zeige der Umstand, dass bei Ausführung des Rodungsvorhabens technische Stütz- und Schutzverbauungen erforderlich seien - dem habe auch der vom Beschwerdeführer beigezogene Sachverständige zugestimmt -, dass betreffend den Überschwemmungsbereich jedenfalls von einem Schutzwald im Sinne des Forstgesetzes gesprochen werden könne. Die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung komme daher nach § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (ForstG) nicht in Betracht. Was das Vorliegen öffentlicher Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG anlange, habe der Beschwerdeführer ca.
1.600 Unterstützungserklärungen vorgelegt. Die Naturschutzabteilung, die Abteilung für überörtliche Raumplanung und die Sportabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hätten sich in ihren Stellungnahmen weder für noch gegen das Rodungsvorhaben ausgesprochen. Die Tourismusabteilung des Amtes der Landesregierung habe dem Rodungsprojekt im Hinblick auf die zu erwartenden Ankunfts- und Übernachtungszahlen "Positives abgewinnen können". Die örtliche Raumplanungsbehörde, die Gemeinde St. Lorenzen, habe sich jedoch "massiv" gegen das Rodungsvorhaben ausgesprochen. In Abwägung der in diesen Äußerungen zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interessen gelange die Behörde zur Auffassung, dass ein das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse am Rodungsvorhaben des Beschwerdeführers nicht bestehe. Im Flächenwidmungsplan sei auch keine entsprechende Sondernutzung ausgewiesen. Der Antrag auf Rodungsbewilligung sei daher abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes vorzuschreiben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht, Wald.
Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen gemäß § 4 Abs. 1 ForstG den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,
2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehntel ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.
§ 6 Abs. 2 ForstG nennt als Wirkungen des Waldes
a) die Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz,
b) die Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung,
c) die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluss auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser und
d) die Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher.
Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 ForstG eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegen steht.
Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde gemäß § 17 Abs. 3 ForstG eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind gemäß § 17 Abs. 4 ForstG insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz begründet.
Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde gemäß § 17 Abs. 5 ForstG insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, so hat die Behörde gemäß § 172 Abs. 6 ForstG unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie insbesondere
a)
die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b)
die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c)
die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr
im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf forstfachlicher Basis gewonnene Auffassung zu Grunde, an der Erhaltung der vom Rodungsvorhaben des Beschwerdeführers betroffenen Grundflächen als Wald bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, weil dieser Wald erhöhte Schutzwirkung ausübe (Minderung der Oberflächenwasserabflüsse und der Erosionsgefahr, Stabilisierung der wasserzügigen Böden und Sicherung gegen Hochwasserereignisse). Am Rodungsvorhaben des Beschwerdeführers bestehe hingegen kein das Walderhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse. Eine Rodungsbewilligung könne daher nicht erteilt werden. Zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes - der Beschwerdeführer habe ohne Bewilligung bereits Rodungsmaßnahmen vorgenommen - sei die Wiederaufforstung vorzuschreiben gewesen.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die belangte Behörde sei ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass Wald vorliege. In Wahrheit handle es sich jedoch um "verbuschtes Grasland", auf das das ForstG nicht anzuwenden sei.
Dieser Vorwurf ist unzutreffend:
Bereits im erstinstanzlichen Bescheid wurde - gestützt auf eine forstfachliche Beurteilung - ausgeführt, es habe auf den betroffenen Flächen vor Ausführung der vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen ein Fichtenbestand mit Grauerle (7/10 Fichte, 3/10 Erle) mit einer Überschirmung von 0,8 gestockt, die Oberhöhe habe ca. 20 m (Fichte) bei einer mittleren Höhe von ca. 10 m betragen. Es liege daher Wald im Sinne des ForstG vor.
Dem von der belangten Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachten zufolge war die in Rede stehende Fläche vor Durchführung der erwähnten Maßnahmen voll bestockt. Aus den Luftbildern und unter Berücksichtigung der nördlich angrenzenden Waldränder könne von einer Bestockung mit ca. 70 % Nadelhölzer (Fichten) und 30 % Laubhölzer (Erle, Esche, Ulme, Weide etc.) ausgegangen werden.
Diesen Darlegungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Vielmehr heißt es selbst in dem von ihm vorgelegten forstfachlichen Gutachten, die in Rede stehende Fläche sei zwar im Kataster als Brachland ausgewiesen, sie sei jedoch auf Grund des vor der Fällung vorhandenen Bewuchses als Wald im Sinne des ForstG anzusehen. Auf der Fläche hätten nämlich ca. 35-jährige Fichten (80 %) mit einer Beimischung von ca. 20 % Laubhölzer (Erle, Esche, Bergahorn) gestockt. Der Überschirmungsgrad vor Fällung könne auf Grund der Entwicklung der Bodenvegetation, der Überschirmung der oberhalb angrenzenden Waldbestände und des Orthophotos gutachtlich mit 80 % angegeben werden. Die Fläche sei in der Vergangenheit als landwirtschaftliche Fläche (Wiese, Weide, Hutweide, Waldweide) genutzt worden und sei nach Beendigung dieser Nutzung durch natürliche Sukzession zugewachsen.
Im Grunde der Bestimmungen der §§ 1a Abs. 1 und 4 Abs. 1 Z 2 ForstG konnte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, es handle sich bei den betroffenen Grundflächen um Wald im Sinne des ForstG.
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die belangte Behörde hätte die beantragte Bewilligung gemäß § 17 Abs. 2 ForstG erteilen müssen. Der Nachweis der Erheblichkeit einer Veränderung der Wirkungen des Waldes durch Rodung einer Fläche von nur 0,8 ha sei von der belangten Behörde nämlich nicht erbracht worden. Insbesondere seien die Ausführungen in dem von ihm vorgelegten Gutachten, wonach die Erosionswirkung gemindert und die Schutzwirkung erhöht würden, sobald das Trainingsgelände fertig gestellt und das Zwischengelände wieder bepflanzt sei, nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen hätte der Hang in den letzten Jahrhunderten, in denen er unbewaldet gewesen sei, längst abgerutscht sein müssen, wenn es sich tatsächlich um einen geologisch und geomorphologisch labilen Hang handelte. Zu dieser Frage hätte ein Sachverständiger für Bodenmechanik beigezogen werden müssen. Schließlich habe die belangte Behörde "geflissentlich verschwiegen", das im Zuge eines Kraftwerksbaues eine Rodung sehr wohl bewilligt worden sei, sodass nicht nachvollzogen werden könne, warum nunmehr dem Beschwerdeführer die Rodungsbewilligung versagt werde.
Auch mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:
Die belangte Behörde hat ein besonderes öffentliches Interesse im Sinn des § 17 Abs. 2 ForstG an der Erhaltung der vom Rodungsvorhaben des Beschwerdeführers betroffenen Flächen als Wald aus dem forstfachlich erhobenen Umstand abgeleitet, es bestehe auf den Rodungsflächen, bedingt durch die oberhalb liegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, ein erhöhtes Oberflächenwasseraufkommen mit zum Teil sehr starken Erosionen, und es seien zum Teil stark wasserzügige Böden mit örtlicher Vernässung vorhanden, wo durch Laubbestockungen die Stabilität des Waldbodens erhalten werde.
Der vom Beschwerdeführer beigezogene Sachverständige hat zwar die Auffassung vertreten, durch die beantragte Rodung werde der Abfluss von Niederschlagswässern nicht wesentlich erhöht oder beschleunigt und es seien auch Erosionen und mögliche Abrutschungen durch die Rodung nicht zu erwarten, weil die quer zum Hang angelegten Fahrwege laufend gewartet würden und keine vertikalen Fahrrinnen angelegt werden sollen. Er hat jedoch die vom forstfachlichen Amtsachverständigen festgestellte Bodenerosion bestätigt, wenn auch mit dem Hinweis auf hohe Niederschlagsmengen und den unsachgemäß vorgenommenen Bau der Weganlage: Seines Erachtens hätte auch eine voll bestockte Fläche die aus dem oberen Hangbereich abfließenden Wassermassen nicht aufnehmen können. Er hat weiters eingeräumt, dass bei Umsetzung des vom Beschwerdeführers geplanten Vorhabens Maßnahmen zur Verhinderung von Erosionen (z.B. Schaffung von Retentionsraum) vorgesehen werden müssten. Durch die Wiederbepflanzung nicht benötigter Flächen könne sogar eine Verbessung der Abflussverhältnisse geschaffen werden.
Unbestritten ist somit die Funktion des in Rede stehenden Waldes, der durch erhöhtes Oberflächenwasseraufkommen bewirkten Erosionsgefahr (Bodenabschwemmungen, -abrutschungen) entgegen zu wirken; bei Fehlen des Waldes müssten Maßnahmen zu deren Verhinderung getroffen werden.
Davon ausgehend ist die Auffassung der belangten Behörde, die Rodeflächen seien aus forstlicher Sicht nicht etwa von zu vernachlässigender Bedeutung, sondern es bestehe im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG unter dem Gesichtspunkt der vom Wald im konkreten Fall wahrgenommenen Schutzfunktion ein besonderes öffentliches Interesse an seiner Erhaltung, nicht rechtswidrig. Ob der Erosionsgefahr auch anders begegnet werden könnte, ist nicht entscheidend. Selbst wenn dies so wäre, änderte dies nämlich nichts daran, dass vom Wald eine besondere Schutzfunktion wahrgenommen wird. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die unterbliebene Beiziehung eines Sachverständigen für Bodenmechanik moniert, hat er die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufgezeigt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zur Auffassung gelangt, eine Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs. 2 ForstG sei nicht in Betracht zu ziehen.
Betreffend die im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG gebotene Abwägung des Walderhaltungsinteresses mit den am Rodungsvorhaben bestehenden öffentlichen Interessen rügt der Beschwerdeführer, es hätte die fehlende Unterstützung durch den Gemeinderat nicht als Argument für ein fehlendes öffentliches Interesse an seinem Projekt herangezogen werden dürfen. Die Tourismusabteilung der Gemeinde stehe dem Projekt durchaus positiv gegenüber. Die touristischen Auswirkungen der Trainingsanlage hätten daher durch Beiziehung eines Fachkundigen für Sport bzw. Freizeitaktivitäten erhoben werden müssen. Jedenfalls hätten die vom Beschwerdeführer beigebrachten 1.600 Unterstützungsunterschriften nicht als bloßes Privatinteresse abgetan werden dürfen.
Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst nicht, dass für die Rodefläche eine Sondernutzung für Sportzwecke im Sinn des § 25 Abs. 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 nicht festgelegt wurde. Es besteht somit kein in der Raumplanung dokumentiertes öffentliches Interesse an der Errichtung einer Trainingsstrecke für Motocross, Enduro, Trial und Quads auf der Rodefläche. Der Beschwerdeführer hat aber auch keine sonstigen Umstände aufgezeigt, denen konkret entnommen werden könnte, dass - und gegebenenfalls in welchem Ausmaß - ein in der beabsichtigten Sportausübung begründetes öffentliches und nicht bloß privates Interesse gelegen wäre. Dass die Tourismusabteilung der Gemeinde dem Projekt "positiv" gegenüber steht, besagt nicht, dass dieses bereits deshalb im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Zu Recht hat die belangte Behörde auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterstützungserklärungen als Dokumentation des persönlichen Interesses der Unterstützer an der Ausübung des Motorcross- bzw. Endurosports gewertet. Ein öffentliches Interesse am geltend gemachten Rodungszweck ist diesen Erklärungen jedoch nicht zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, das Gutachten eines Fachkundigen für Sport bzw. Freizeitaktivitäten einzuholen, hat er nicht auch konkret aufgezeigt, zu welchem wesentlich anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einholung dieses Gutachtens gelangt wäre. Gleiches gilt für den Hinweis, die belangte Behörde habe verschwiegen, dass eine Rodung im Zuge eines Kraftwerksbaues bewilligt worden sei.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Juli 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100005.X00Im RIS seit
27.08.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008