RS Vwgh 1989/3/2 88/09/0149

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Veröffentlicht am 02.03.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z3 idF 1986/389;

Rechtssatz

Bei einem zwei Tage nach seiner Ermahnung auf einen inhaltlich ganz anderen Arbeitsplatz versetzten Beamten, der auf dem zweitgenannten Arbeitsplatz nach Auffassung seines (zweiten) Vorgesetzten den zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht hat, darf nicht mit Recht die Leistungsfeststellung getroffen werden, dass er (bezogen auf das gesamte Kalenderjahr) den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgten Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Dies insbesondere deshalb, weil die nachweisliche Ermahnung den Beamten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis setzen soll, UM ihm noch Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben (Hinweis auf E 19.2.1986, 85/09/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090149.X02

Im RIS seit

11.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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