RS Vwgh 1989/3/2 88/09/0010

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Veröffentlicht am 02.03.1989
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Index

63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §1 Abs4;
PVG 1967 §3 Abs1;

Rechtssatz

Das Personalvertretungsrecht geht von der Einheit der einzelnen Dienststelle als der Grundlage aus, in der die gewählten Repräsentanten der Bediensteten, die Organe der Personalvertretung, ihre Beteiligungsrechte ausüben. Der Begriff der Dienststelle hat daher die gleiche Funktion wie der Begriff des Betriebes für das Arbeitsverfassungsrecht. Allerdings besteht ein Unterschied insoweit, als die öffentliche Verwaltung hierarchisch gegliedert ist. Der allgemeinen Organisation in verschiedenen Bereichen der Bundesverwaltung folgend geht auch das Personalvertretungsgesetz von einem dreistufigen Aufbau der Personalvertretungen aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090010.X01

Im RIS seit

12.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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