RS Vwgh 1989/3/3 88/11/0036

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Veröffentlicht am 03.03.1989
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs12;
KFG 1967 §2 Z14;
KFG 1967 §36 lita;
KFG 1967 §64 Abs1;

Rechtssatz

Handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug auf Grund des Erreichens einer erheblich höheren Geschwindigkeit als 40 km/h keinesfalls mehr um ein Motorfahrrad iSd § 2 Z 14 KFG, so rechtfertigt die Gefahr, dass durch das fortgesetzte Lenken eines derartigen Kfz Verwaltungsübertretungen begangen werden können (etwa nach § 36 lit a und § 64 Abs 1 KFG), die Abnahme von Kennzeichentafeln und Zulassungsschein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110036.X01

Im RIS seit

31.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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