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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Voraussetzung für die Geschwindigkeitsfeststellung ist, dass das Nachfahren über eine Strecke und eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Weiters bedarf es einer gewissen Zeit um die eigene Fahrtgeschwindigkeit auf die des beobachteten Fahrzeuges einzustellen.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110036.X04Im RIS seit
31.01.2007Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018