RS Vwgh 1989/3/3 88/11/0036

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Veröffentlicht am 03.03.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Geschwindigkeitsfeststellung ist, dass das Nachfahren über eine Strecke und eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Weiters bedarf es einer gewissen Zeit um die eigene Fahrtgeschwindigkeit auf die des beobachteten Fahrzeuges einzustellen.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110036.X04

Im RIS seit

31.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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