RS Vwgh 1989/3/3 88/11/0193

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Veröffentlicht am 03.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0230 E 2. Juli 1982 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörde ist befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei begründeter Anlaß dazu gegeben ist - sofern die strittige Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie z.B. auch in einem Verwaltungsstrafverfahren, entschieden werden kann - und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. (Hinweis auf E vom 11.5.77, 2076/76 und weiters die dort angeführte Darstellung der in diesem Sinne ergangenen hg Rechtsprechung in Mannlicher-Quell, das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, Seite 854, E unter 56, 5 a.2)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110193.X02

Im RIS seit

09.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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