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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0230 E 2. Juli 1982 RS 4Stammrechtssatz
Die Verwaltungsbehörde ist befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei begründeter Anlaß dazu gegeben ist - sofern die strittige Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie z.B. auch in einem Verwaltungsstrafverfahren, entschieden werden kann - und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. (Hinweis auf E vom 11.5.77, 2076/76 und weiters die dort angeführte Darstellung der in diesem Sinne ergangenen hg Rechtsprechung in Mannlicher-Quell, das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, Seite 854, E unter 56, 5 a.2)
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110193.X02Im RIS seit
09.02.2007Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017