Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens stellt sich die Frage, ob eine strittige Rechtsfrage auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (über eine Bescheidbeschwerde) entschieden werden kann, primär nicht, weil einem solchen Verfahren ein Verwaltungsverfahren vorangegangen ist, in dem bereits diese Rechtsfrage zu entscheiden war. War das Verwaltungsverfahren bereits mit Bescheid (hier: mit Einberufungsbefehl) abgeschlossen, als der Devolutionsantrag (in Bezug auf einen nicht erledigten Antrag auf Feststellung der mangelnden Verpflichtung zur Leistung von Kader- und Truppenübungen) gestellt wurde, so bestand demnach keine Entscheidungspflicht, die (auf den Bundesminister für Landesverteidigung) hätte übergehen können.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110193.X03Im RIS seit
09.02.2007Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017