RS Vwgh 1989/3/3 88/11/0193

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Veröffentlicht am 03.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs2;
WehrG 1978 §36;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens stellt sich die Frage, ob eine strittige Rechtsfrage auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (über eine Bescheidbeschwerde) entschieden werden kann, primär nicht, weil einem solchen Verfahren ein Verwaltungsverfahren vorangegangen ist, in dem bereits diese Rechtsfrage zu entscheiden war. War das Verwaltungsverfahren bereits mit Bescheid (hier: mit Einberufungsbefehl) abgeschlossen, als der Devolutionsantrag (in Bezug auf einen nicht erledigten Antrag auf Feststellung der mangelnden Verpflichtung zur Leistung von Kader- und Truppenübungen) gestellt wurde, so bestand demnach keine Entscheidungspflicht, die (auf den Bundesminister für Landesverteidigung) hätte übergehen können.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110193.X03

Im RIS seit

09.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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