RS Vwgh 1989/3/6 87/10/0060

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Veröffentlicht am 06.03.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §19 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art131a;
VVG §5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit einem Vorführungsbefehl wird keine der Rechtskraft fähige Verfügung oder Feststellung getroffen. Dem klaren Wortlaut dieses Schriftstückes (Formular 9 der VwformV, BGBl 219/1951 zufolge wird dem Geladenen lediglich informativ mitgeteilt, dass er zur Behörde vorgeführt werde, weil er dem Ladungsbescheid unentschuldigt keine Folge geleistet habe (Hinweis auf E VfGH vom 24.6.1978, VfSlg 8323). Ein Vorführungsbefehl ist keine endgültige, die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung iSd Art 130 und 131 B-VG.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987100060.X01

Im RIS seit

27.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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