RS Vwgh 1989/3/6 88/10/0134

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Veröffentlicht am 06.03.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §56 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

Beim Strafanspruch des Privatanklägers gem § 56 VStG handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Besitzers keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen. Das Beschwerdeverfahren ist daher mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an einer Entscheidung des VwGH über die Beschwerde gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos einzustellen. Die Parteien haben ihren Aufwand gem § 58 VwGG selbst zu tragen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100134.X01

Im RIS seit

25.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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