RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1117;
ABGB §1118;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
MRG §30;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 416;

Rechtssatz

Ein Kündigungsgrund, der dann gegeben sein soll, wenn dem Mieter aus unvorhersehbaren Gründen eine Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses auf Dauer nicht mehr zugemutet werden kann, ist, weil er nur auf unvorhergesehene Gründe beschränkt ist, so stark eingeschränkt, dass er keinem der in § 1117 ABGB und § 1118 ABGB und § 30 MRG aufgezählten Auflösungsgründe oder Kündigungsgründe entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150037.X04

Im RIS seit

06.03.1989

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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