RS Vwgh 1989/3/6 88/15/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1989
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AusgleichsO §8 Abs3;
AusgleichsO §8;
AVG §9 impl;
BAO §80 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
KO §1 Abs1;
KO §3;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Im Gegensatz zum Konkursverfahren wird im Ausgleichsverfahren dem Ausgleichsschuldner bzw dem gesetzlichen Vertreter die Handlungsfähigkeit nicht genommen, sie bleibt vielmehr grundsätzlich bestehen. Dies bedeutet, daß der Geschäftsführer einer GmbH dadurch, daß über die Gesellschaft der Ausgleich eröffnet wurde, seine nach § 7 Abs 1 Wr LAO und § 54 Abs 1 Wr LAO bestehende Pflicht zur Abgabenentrichtung nicht verloren hat. Bei Vorliegen könnte eines Anwendungsfalles des § 8 Abs 2 letzter Satz AusgleichsO könnte die Rechtslage jedoch unter Umständen eine andere sein.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150063.X02

Im RIS seit

06.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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