TE Vwgh Beschluss 2008/7/2 2008/10/0074

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Veröffentlicht am 02.07.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/10/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in den Beschwerdesachen des S-A in W, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 21, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien 1.) vom 12. März 2008, Zl. UVS- 07/L/18/1624/2007-6 (protokolliert zur hg. Zl. 2008/10/0074), und

2.) vom 11. März 2008, Zl. UVS-07/L/18/1625/2007-6 (protokolliert zur hg. Zl. 2008/10/0078), jeweils betreffend Übertretung des LMSVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden für gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 11. bzw. 12. September 2003 wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig erkannt, er habe es als persönlich haftender Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H.-OEG gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Lebensmittelunternehmerin in ihrem Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Kaffeehauses jeweils am 27. September 2006 (nicht näher genannte) Bestimmungen des LMSVG nicht eingehalten habe.1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 11. bzw. 12. September 2003 wurde der Beschwerdeführer jeweils für schuldig erkannt, er habe es als persönlich haftender Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H.-OEG gemäß Paragraph 9, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Lebensmittelunternehmerin in ihrem Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Kaffeehauses jeweils am 27. September 2006 (nicht näher genannte) Bestimmungen des LMSVG nicht eingehalten habe.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Mit Schriftsätzen seines Rechtsvertreters jeweils vom 28. Mai 2008 legte der Beschwerdeführer Kopien zweier (jeweils als" Berichtigungsbescheid" bezeichneter) Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 28. Mai 2008, Zl. UVS-07/LV/18/3792/2008-3 (betreffend den erstangefochtenen Bescheid) und Zl. UVS- 07/LV/18/3784/2008-3 (betreffend den zweitangefochtenen Bescheid) vor, mit denen, wie sich aus den Begründungen zweifelsfrei ergibt, die angefochtenen Bescheide gemäß § 52 a Abs. 1 VStG aufgehoben wurden (unter einem wurden von Amts wegen die erstbehördlichen Straferkenntnisse aufgehoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt). Mit Schriftsätzen seines Rechtsvertreters jeweils vom 28. Mai 2008 legte der Beschwerdeführer Kopien zweier (jeweils als" Berichtigungsbescheid" bezeichneter) Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 28. Mai 2008, Zl. UVS-07/LV/18/3792/2008-3 (betreffend den erstangefochtenen Bescheid) und Zl. UVS- 07/LV/18/3784/2008-3 (betreffend den zweitangefochtenen Bescheid) vor, mit denen, wie sich aus den Begründungen zweifelsfrei ergibt, die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 52, a Absatz eins, VStG aufgehoben wurden (unter einem wurden von Amts wegen die erstbehördlichen Straferkenntnisse aufgehoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt).

2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). 2. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall, in dem die angefochtenen Bescheide durch die erwähnten Bescheide vom 28. Mai 2008 aufgehoben wurden, gegeben (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 17. März 2005, Zl. 2003/11/0279). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall, in dem die angefochtenen Bescheide durch die erwähnten Bescheide vom 28. Mai 2008 aufgehoben wurden, gegeben vergleiche , zB. den hg. Beschluss vom 17. März 2005, Zl. 2003/11/0279).

Die Beschwerden waren daher - vorliegendenfalls nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung wegen ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren waren einzustellen. Die Beschwerden waren daher - vorliegendenfalls nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung wegen ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges - gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren waren einzustellen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 2. Juli 2008 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333. Wien, am 2. Juli 2008

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008100074.X00

Im RIS seit

14.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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