RS Vwgh 1989/3/6 86/15/0109

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Veröffentlicht am 06.03.1989
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Bewertungsrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2
BewG 1955 §53 Abs10
BewG 1955 §55 Abs1

Rechtssatz

Die Ertragsfähigkeit einer Liegenschaft stellt einen den Preis, der im Fall einer Veräußerung der Liegenschaft zu erzielen wäre, mitbeeinflussenden objetiven Faktor dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986150109.X04

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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