RS Vwgh 1989/3/7 88/11/0115

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Veröffentlicht am 07.03.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1162b;

Rechtssatz

Die Kündigungsentschädigung ist ihrem Wesen nach ein Schadenersatz. Sie soll den Arbeitnehmer nicht besser stellen, als wenn das Arbeitsverhältnis noch bis zum Verstreichen der gesetzlichen Kündigungsfrist gedauert hätte. Daraus folgt, dass dem austretenden Arbeitnehmer für innerhalb der Kündigungsfrist liegende Zeiten, hinsichtlich derer er zum Zeitpunkt seines Austrittes einen rechtskräftigen Einberufungsbefehl in Händen hatte, keine Kündigungsentschädigung zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110115.X05

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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