RS Vwgh 1989/3/8 89/03/0013

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §45;

Rechtssatz

Auch ein Bescheid, mit dem von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt wird, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030013.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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