RS Vwgh 1989/3/8 88/03/0228

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §13 Abs3;
GelVerkG §4 Abs1;
GewO 1973 §341 Abs1;

Rechtssatz

Die Zahl der Fahrzeuge ist ein wesentliches Element des Antrages auf Verleihung einer Taxikonzession und ein wesentlicher Bestandteil des Konzessionsverleihungsbescheides. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es sich deswegen bei der fehlenden Angabe der Zahl der Fahrzeuge im Konzessionsbegehren um ein gem § 13 Abs 3 AVG nicht behebbares Formgebrechen handelt. Da ein Konzessionsverleihungsverfahren (erst) mit einem konstitutiv wirkenden Bescheid abgeschlossen wird, ist dem Fehlen der - für die Entscheidung wesentlichen - Angabe der Zahl der Fahrzeuge im Konzessionsantrag die Bedeutung eines Formgebrechens iSd § 13 Abs 3 AVG beizumessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030228.X01

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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