RS Vwgh 1989/3/8 88/03/0189

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV 1961;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2a lita idF 1986/105;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0042 E 21. September 1988 RS 11

Stammrechtssatz

Durch die in der 13. StVO-Novelle, BGBl Nr. 1986/105, vorgesehene Neufassung des § 5 Abs 1 StVO - dessen erster Satz betreffend das an den Tatbestand eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes geknüpfte Verbot, ein Fahrzeug zu lenken oder in Betrieb zu nehmen, keine Änderung erfahren hat - durch den Entfall des früheren letzten Satzes des § 5 Abs 2 und durch die teilweise an dessen Stelle getretene Bestimmung der lit a des § 5 Abs 2 a StVO trat auf Gesetzesstufe keine Rechtslage ein, derzufolge der Verordnung vom 1. Jänner 1961, BGBl Nr. 3/1961 über die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Inkrafttreten der 13. StVO-Novelle derogiert worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030189.X05

Im RIS seit

06.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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