RS Vwgh 1989/3/8 87/03/0137

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §56;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EisenbahnG 1957 §37 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Liegt für den Umbau einer Seilbahn eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vor, so wird durch die Erteilung der Betriebsbewilligung, welche ebenso wie die Baubewilligung die Auflage enthält, nach Vorliegen der Zustimmungserklärung derjenigen, zu deren Gunsten an der in Anspruch genommenen Liegenschaft ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot besteht, den Kaufvertrag grundbücherlich durchführen zu lassen und den diesbezüglichen Gerichtsbeschluß vorzulegen, die Rechtslage der genannten Personen nicht verändert.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBescheidbegriff Bescheidcharakter DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030137.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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