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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Liegt für den Umbau einer Seilbahn eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vor, so wird durch die Erteilung der Betriebsbewilligung, welche ebenso wie die Baubewilligung die Auflage enthält, nach Vorliegen der Zustimmungserklärung derjenigen, zu deren Gunsten an der in Anspruch genommenen Liegenschaft ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot besteht, den Kaufvertrag grundbücherlich durchführen zu lassen und den diesbezüglichen Gerichtsbeschluß vorzulegen, die Rechtslage der genannten Personen nicht verändert.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBescheidbegriff Bescheidcharakter DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987030137.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018