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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Es stellt keinen Grund dar, den Asylwerber als Flüchtling anzuerkennen, weil er nicht in der Lage gewesen sei, für seine Familie finanziell aufzukommen, und er keine Aufstiegsmöglichkeiten im Beruf wegen politischer Unzuverlässigkeit gehabt habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010303.X01Im RIS seit
05.09.2006Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009