RS Vwgh 1989/3/8 88/01/0303

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Veröffentlicht am 08.03.1989
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Es stellt keinen Grund dar, den Asylwerber als Flüchtling anzuerkennen, weil er nicht in der Lage gewesen sei, für seine Familie finanziell aufzukommen, und er keine Aufstiegsmöglichkeiten im Beruf wegen politischer Unzuverlässigkeit gehabt habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010303.X01

Im RIS seit

05.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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